Ehrencodex
Art. 1
Treuepflicht und Stillschweigen
Berater agieren ausschliesslich in Vertretung des Mandanten, es sei denn, dass er als neutraler Gutachter beauftragt wurde. Er berät unabhängig und sucht nach den besten Lösungen für seinen Mandanten. Er ist ausdrücklich verpflichtet, über ihm zuteil werdende Informationen nicht zu anderen, als den vereinbarten Zwecken zu nutzen. Er verfolgt auch keine anderen, als die mit dem Mandanten vereinbarten Ziele.
Art. 2
Tätigkeit
Der Berater erbringt eine kompetente, nutzbringende und praxisorientierte Leistung. Dabei orientiert er sich an den individuellen Verhältnissen des Mandanten und an dessen Bedarf. Er leistet in erster Linie Hilfe zur Selbsthilfe und diese erfolgt primär dort, wo interne Hilfe nicht ausreichend ist oder sinnvoll erscheint. Sein Beratungsziel ist es, die Selbständigkeit des Unternehmens zu fördern.
Er ist zudem verpflichtet umgehend den Mandanten in dem Fall zu informieren, wenn er erkennt, dass er durch seine eigenen Möglichkeiten die vereinbarten Leistungen nicht erbringen oder im vereinbarten Zeitrahmen nicht erbringen kann. Er empfiehlt in diesem Fall dem Mandanten einen anderen Berater aus dem Kreis der ArGe UniCatalyst, Die Krisenmanager & Associates GbR oder ACRE GmbH & Co. KG
Der Berater rechnet generell keine Leistungen ab, die er nicht erbracht hat.
Aktualisiert (Mittwoch, 08. Dezember 2010 um 12:08 Uhr)


